Das Thema Anwesenheitspflicht, wann diese rechtlich fundiert und wann sie als Einschränkung der Studierfreiheit unzulässig ist, bleibt aktuell. Um einige Fragen zum Thema zu klären, versandte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) des Landes NRW einen Brief, der folgende Feststellungen macht:

 1. Anwesenheitspflichten bedürfen einer rechtlichen Grundlage in der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Dozenten dürfen Anwesenheitspflichten nicht „auf eigene Faust“ einführen.

Ob so eine rechtliche Grundlage in im eigenen Studiengang existiert, erfragt man am besten beim jeweiligen Fachschaftsrat.

 2. Anwesenheitspflichten sind nur dann zulässig, wenn der Lernerfolg  nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (z. B. durch selbstständiges Lernen oder private Lerngruppen).

Das ist i.d.R. bei Laborpraktika der Fall; bei normalen Vorlesungen müssten Anwesenheitspflichten jedoch unzulässig sein.

Bei Interesse könnt ihr euch hier den Originalbrief herunterladen und die Bestimmungen nachlesen!